Satzung des Vereins:


 

§ 1 Name und Sitz

  • (1) Der Verein führt den Namen "Mütterzentrum MUKI-Treff Kronach e. V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name dann "Mütterzentrum MUKI-Treff Kronach e. V.".

  • (2) Der Verein hat seinen Sitz in Kronach.

§ 2 Zweck

  • (1) Der Zweck des Vereins besteht in der Aufhebung der Isolation von Frauen durch Planung, Förderung und Durchführung von Aktivitäten zur Alltagsbewältigung; dem Austausch und Erwerb von Kenntnissen jeglicher Art in unterschiedlichen Bereichen; der Anregung zu Gespräch und Spiel innerhalb der Familie und der Möglichkeiten zum Erlernen eines geordneten Sozialverhaltens insbesondere für Kinder durch verschiedenste Spiel- und Beschäftigungsangebote.

  • (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung und Unterhaltung der Krabbelgruppe, des Spielkreises und dem Frauencafé als offene Treffpunkte für Mitglieder und Nichtmitglieder im Rahmen des satzungsgemäßen Zwecks.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  • (2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden. Mitgliedsbeiträge und Spenden sind bei Auflösung des Vereins nicht zu erstatten.

 

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins stimmt mit dem Kalenderjahr überein.


§ 5 Mitgliedschaft

  • (1) Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen sein, die die Zielsetzung des Vereins unterstützen.

  • (2) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag gemäß einer gesonderten, von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung, der im laufenden Geschäftsjahr zu zahlen ist.

  • (2a) Die Mitgliedschaft wird unterteilt in aktive und passive Mitgliedschaft. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Status "aktives" oder "passives" Mitglied. Ein aktives Mitglied ist eine Person, die mindestens einmal monatlich an einer Veranstaltung des Vereins teilnimmt.

  • (3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsvorstand binnen 30 Tage nach Eingang. Er ist nicht verpflichtet, die Gründe einer evtl. Ablehnung dem Bewerber mitzuteilen.

  • (3a) Neue Mitgliedschaften werden der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

  • (4) Bei beschränkt geschäftsfähigen Personen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Aufnahmeantrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser haftet dann auch für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge. Beschränkt geschäftsfähige Personen sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

  • (5) Die Mitgliedschaft endet:

  • (5a) mit dem Tod des Mitglieds nach Vorlage einer amtlichen Todesbescheinigung durch den oder die Erben,

  • (5b) durch schriftliche Austrittserklärung (Kündigung), die an den Vorstand zu richten ist. Die Bestimmung des § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß. Die Kündigung ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres möglich. Im Einzelfall kann der Vorstand die sofortige Wirksamkeit des Austritts zulassen.

  • (5c) bei juristischen Personen bei Erlöschen.

  • (5d) durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge von mindestens einem vollen Jahresbeitrag ohne triftigen Grund trotz zweimaliger Mahnung nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres entrichtet wurden. Die Mahnung muss eine Nachfrist von mindestens je 14 Tagen setzen. Die zweite Mahnung muss den Ausschluss androhen.

  • (5e) durch Ausschluss aus dem Verein gemäß nachfolgendem Absatz.

  • (6) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des Mitglieds, insbesondere wenn in erheblichem Maß gegen die Interessen des Vereins verstoßen wird, kann der Vorstand den Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein beschließen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen in schriftlicher Form mitzuteilen. Der Betroffene kann gegen die Ausschlussentscheidung binnen einer Frist von einem Monat ab Zugang der Entscheidung schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung nach persönlicher Anhörung des Betroffenen. Macht das Mitglied von seinem Recht der Berufung nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch, so wird die Ausschlussentscheidung des Vorstandes bestandskräftig. Das Mitglied hat sich dann der Entscheidung zu unterwerfen.

  • (7) Förderer können natürliche oder juristische Personen sein, die sich zur finanziellen Unterstützung des Vereinszwecks verpflichten, ohne Mitglieder des Vereins werden zu wollen. Förderer können an den Mitgliederversammlungen des Vereins mit beratender Stimme teilnehmen.

 

§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind

  • (a) der Vorstand

  • (b) die Mitgliederversammlung

  • (c) der erweiterte Vorstand

  • (d) die Arbeitsgruppen

 

§ 7 Der Vorstand

  • (1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, wovon eines für die Funktion des Finanz-Referenten gewählt wird.

  • (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.

  • (3a) Die Mitglieder des Vorstands werden von den Mitgliedern aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

  • (3b) Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann auf Wunsch eines Mitglieds der Versammlung geheim erfolgen.

  • (3c) Die Wiederwahl ist zulässig.

  • (4) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Neuwahlen sollen nach Möglichkeit so rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit stattfinden, dass eine angemessene Übergabezeit vom alten Vorstand auf den neuen Vorstand gewährleistet ist.

  • (5) Ein Vorstandsmitglied kann von seinem Amt zurücktreten. Der Rücktritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

  • (6) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, welche für den Rest der Wahlperiode ein neues Mitglied in den Vorstand wählt.

  • (7) Wenn ein Vorstandsmitglied auf Antrag eines Vereinsmitgliedes und Beschluss der Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben wird, muss von der Mitgliederversammlung ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt werden.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  • (1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen.

  • (2) Sie ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen, unter Bekanntgabe der anstehenden Tagesordnung, einzuberufen.

  • (3) Für die Einberufung besteht die Wahl zwischen einer persönlichen Einladung mittels einfachem Brief oder einer Einladung durch Pressemitteilung in den beiden Kronacher Tageszeitungen "Neue Presse" und "Fränkischer Tag".

  • (4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

  • (4a) Wahl des Vorstandes

  • (4b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,

  • (4c) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge durch eine Gebührenordnung,

  • (4d) Beschlüsse über Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins,

  • (4e) Beschlüsse nach § 5 Abs. 6 dieser Satzung.

  • (4f) Beschlussfassung über Richtlinien und verbindliche Weisungen für die Arbeit des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes.

  • (4g) Entscheidungen über Einsprüche von Antragstellern oder Mitgliedern gegen die Beschlüsse des Vorstandes.

  • (4h) Wahl von 2 Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, jeweils für das kommende Geschäftsjahr.

  • (5) Der Vorstand hat unverzüglich die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder oder die Hälfte des Vorstandes die Einberufung schriftlich unter Angabe von Grund und Zweck fordert.

  • (6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führen die Vorstandsmitglieder abwechselnd aus.

  • (7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder erschienen sind. Ist einem Mitglied die persönliche Teilnahme an der Mitgliederversammlung nicht möglich, kann er sein Stimmrecht durch eine schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Ist die einberufene Versammlung nicht beschlussfähig, so ist zu einer neuen Mitgliederversammlung gemäß den vorstehenden Bestimmungen zu laden. Für diese zweite Versammlung bedarf es zur Beschlussfähigkeit keines bestimmten Quorums. Darauf ist in der neuen Ladung ausdrücklich hinzuweisen.

  • (8) Bei der Beschlussfassung entscheidet nicht die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sondern die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, dass sich aus § 11 dieser Satzung etwas anderes ergibt.

  • (9) Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen, das von der(dem) Versammlungsleiter(in) und der(dem) Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist.

  • (10) Den Mitgliedern ist Einsicht in dieses Protokoll zu geben. Diese Einsicht erfolgt durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins sowie durch Aushang in den Vereinsräumen.

 

§ 9 Der erweiterte Vorstand

  • (1) Der erweiterte Vorstand besteht aus fünf Vorstandsmitgliedern sowie vier Beisitzern. Der erweiterte Vorstand kann auch andere Personen als Sachverständige ohne Stimmrecht zu seinen Sitzungen herbeiziehen.

  • (2) Die Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist über alle Angelegenheiten zu beraten, Beschlussvorlagen für Vorstand und Mitgliederversammlung vorzubereiten und in Bereichen zu entscheiden, die nicht dem Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

  • (3) Der erweiterte Vorstand kann selbst die Einrichtung einen neuen Arbeitskreises anregen. Er legt den Aufgabenbereich neuer Arbeitsgruppen fest.

  • (4) Die Sitzungen sind offen für alle Vereinsmitglieder, jedoch nur mit beratender Stimme.

 

§ 10 Die Arbeitsgruppen

  • (1) Die Arbeitsgruppen bilden sich:

  • (1a) nach der Notwendigkeit der anfallenden Arbeiten

  • (1b) nach Interessen und Bedürfnissen des Vereins.

  • (2) Die Arbeitsgruppen sind offen für alle Vereinsmitglieder und alle Interessierten.

  • (3) Jede Arbeitsgruppe entsendet ein Arbeitsgruppen-Mitglied als beratendes Mitglied in den erweiterten Vorstand. Diese Person muss Mitglied des Vereins sein.

  • (4) Die Arbeitsgruppen sind verpflichtet, für ihren Aufgabenbereich einen Arbeitsplan zu erstellen, einsehbare Protokolle zu führen, über ihre Arbeit im erweiterten Vorstand zu berichten und Entscheidungen vorzubereiten.

  • (5) Die Arbeitsgruppen sind den Vorständen und Projektleitern der jeweiligen Geschäftsfelder unterstellt.

 

§ 11 Satzungs- und Zweckänderungen

  • (1) Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich zu begründen und an den Vorstand zu richten. Der Vorstand hat sowohl diese, als auch eventuelle eigene Anträge auf Satzungsänderungen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung dieser Satzung enthält, ist in Abweichung von § 8 eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

  • (2) Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

  • (3) Mitglieder, die zwar erschienen sind, sich aber der Stimme enthalten, werden so behandelt, als seien sie nicht erschienen.

  • (4) Der Vorstand ist berechtigt, etwaige vom Registergericht für die Eintragung in das Vereinsregister oder vom zuständigen Finanzamt für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins verlangte Änderungen der Satzung ohne Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

 

§ 12 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Organe

  • (1) Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstände anwesend sind. Ausnahmsweise können Beschlüsse auch telefonisch gefasst werden. Die Organe des Vereins, mit Ausnahme des Vorstandes, sind beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Organmitglieder vertreten sind. Sofern ein Organ nicht beschlussfähig ist, ist eine neue Versammlung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

  • (2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit die Arbeitsgruppen mit einfacher Mehrheit der erweiterte Vorstand mit zweidrittel Mehrheit der Vorstand mit absoluter Mehrheit (3 von 5 Stimmen)

  • (3) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  • (4) Stimmberechtigt sind Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres, soweit sie nicht weiterhin als beschränkt geschäftsfähig gelten. Die einem Mitglied zustehende Stimme kann zur Ausübung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Übertragung bedarf der Schriftform und ist vor Beschlussfassung oder Wahl dem jeweiligen Vorsitzenden der Mitgliederversammlung nachzuweisen. Sie ist nur für eine Mitgliederversammlung zulässig.

  • (5) Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sind nur die persönlich anwesenden Mitglieder stimmberechtigt.

 

§ 13 Auflösung

  • (1) Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über einen Auflösungsantrag kann nur abgestimmt werden, wenn der Antrag in der Tagesordnung enthalten und diese den Mitgliedern unter Einhaltung der zweiwöchigen Einladungsfrist zugeleitet worden sind. Sofern die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, ist innerhalb von vierzehn Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung kann sodann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden die Auflösung des Vereines beschließen. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  • (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen zu jeweils gleichen Teilen an den Kinderschutzbund und an die Lebenshilfe, welche dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 
Diese Satzung wurde geändert am 18.07.2008



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